Das Maskengebot im Auto ist aktuell unterschiedlich geregelt. In Sachsen ist seit Mitte Februar der Fahrer zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, sobald im Auto Personen aus unterschiedlichen Hausständen sitzen. Dass er dabei zusätzlich keine Sonnenbrille tragen darf, rief den ZVA auf den Plan.
Das sächsische Innenministerium hatte erklärt, dass der Fahrer in diesen Fällen zusätzlich zur Maske keine Sonnenbrille tragen dürfe, um gemäß Straßenverkehrsordnung erkennbar zu bleiben. Der ZVA betonte vor diesem Hintergrund die hohe Bedeutung von Sonnenschutzgläsern für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr und appellierte Ende Februar an die Politik, beim Verhältnis von Infektionsschutz und Straßenverkehrssicherheit ein Maß zu finden, das beide Aspekte angemessen berücksichtige.
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Immer wieder geben Unfallverursacher an, durch Sonnenlicht so stark geblendet worden zu seien, dass sie Verkehrszeichen, rote Ampeln oder andere Verkehrsteilnehmer nicht sehen konnten. Doch selbst bei niedriger Geschwindigkeit in verkehrsreichen Zonen kann Blendung schwere Unfälle nach sich ziehen. Die Möglichkeit, bei Bedarf am Steuer eine schützende Sonnenbrille zu tragen, sollte laut ZVA somit im Interesse der Sicherheit des Fahrzeugführers und aller anderen Verkehrsteilnehmer stets gegeben sein.
ZVA: Sonnenbrillen aus medizinischen Gründen
Das gelte umso mehr für Menschen, die aus augenmedizinischen Gründen Sonnenbrillen oder gar sogenannte Kantenfilterbrillen tragen. Auf augenoptische Laien – zu denen auch Polizisten zählen dürften – wirken diese Brillen mitunter vielleicht wie Sonnenbrillen mit einer geringeren Tönung. Tatsächlich aber handelt es sich bei Kantenfiltergläsern um Brillengläser, die aufgrund ihrer Eigenschaften bestimmte Farben des sichtbaren Lichts gezielt herausfiltern. So ist insbesondere kurzwelliges blaues Licht für einige Menschen mit Sehbeeinträchtigungen problematisch und kann zu starker Blendung führen.
„Der ZVA verweist daher darauf, dass ein Maskengebot hinter dem Steuer bei gleichzeitigem Sonnenbrillenverbot für Menschen mit bestimmten Sehschwächen und/oder Augenerkrankungen bedeuten kann, an sonnigen Tagen nicht oder nur eingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen zu können.“