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Wegen Handelspraktiken in Frankreich

Essilor International soll 81 Millionen Euro Strafe zahlen

Im Zusammenhang mit einer 2014 eingeleiteten Untersuchung der französischen Wettbewerbsbehörde wurde gegen Essilor International eine Strafzahlung von 81 Mio. Euro verhängt, weil das Unternehmen beim Vertrieb „bestimmter verschreibungspflichtiger Korrekturgläser Online-Anbieter diskriminiert und stationäre Einzelhändler geschützt hat“. Die Muttergesellschaft EssilorLuxottica will Berufung einlegen.

EssilorLuxottica - Lens Technology
Brillengläser von Essilor (Bild: EssilorLuxottica)

Der französisch-italienische Konzern äußerte sich in einer Pressemitteilung vom 8. November: „EssilorLuxottica glaubt fest an die Rechtmäßigkeit seiner Praktiken und an die Relevanz des Vertriebs bestimmter Segmente verschreibungspflichtiger Produkte unter Bedingungen, die es uns ermöglichen, sicherzustellen, dass die Verbraucher die beste Sehkorrektur erhalten können, die für ihre individuellen Sehbedürfnisse erforderlich ist.

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Das Unternehmen bekräftigt außerdem, dass seine Praktiken in vollem Umfang mit dem Wettbewerbs- und Regulierungsumfeld des betreffenden Zeitraums in Einklang standen und nicht nur seinen Kunden und Partnern, sondern auch der gesamten Branche zugute kamen.“

EssilorLuxottica sei mit der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde nicht einverstanden und werde dagegen Berufung einlegen. Das Unternehmen sei zuversichtlich, dass es erfolgreich nachweisen wird, dass die Entscheidung unbegründet ist.

Essilor-Handelspraktiken in Frankreich

Die Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) in Paris hatte am 8. November in einer Mitteilung über die Sanktion veröffentlicht, dass Geldbußen in Höhe von 81.067.400 Euro gegen Essilor International SAS mit Sitz in Charenton-le-Pont und ihre Muttergesellschaft EssilorLuxottica SA (anteilig 15.400.000 Euro) verhängt wurden. Man sah es als erwiesen an, dass das französische Brillenglas-Unternehmen über einen Zeitraum von 11 Jahren und 7 Monaten (vom 29. April 2009 bis zum 23. Dezember 2020) diskriminierende Handelspraktiken angewandt hat, um die Entwicklung des elektronischen Handels mit Korrekturgläsern in Frankreich zu behindern.

Die Autorité de la Concurrence vertritt in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2022 die Auffassung, dass Essilor International seine beherrschende Stellung auf dem französischen Markt durch eine diskriminierende Geschäftspolitik missbraucht hat, „die darauf abzielte, die Entwicklung von Online-Verkaufswebsites in Frankreich zu behindern, vor allem von solchen, die ein gemischtes oder vollständiges Online-Angebot anbieten, wie Sensee, Happyview und DirectOptic“.

Um zu verhindern, dass Online-Verkaufswebsites den Verbrauchern Brillengläser der Marken Essilor oder Varilux anbieten, habe Essilor bereits 2009 eine Strategie entwickelt, die nicht nur darin bestand, die Lieferung von Markengläsern an diese Websites zu verweigern, sondern ihnen auch die Verwendung der Marken und Logos von Essilor sowie die Kommunikation über die Herkunft der Gläser zu untersagen, so die Behörde.

Essilor-Kampagne Varilux 2021: Kampagnenmotiv
Essilor-Kampagne Varilux 2021: Kampagnenmotiv (Bild: Essilor)

„Während der Untersuchung habe Essilor nicht nachgewiesen, dass diese Beschränkungen durch die angeblichen Unterschiede zwischen Augenoptikern, die in physischen Geschäften tätig sind, und solchen, die online tätig sind, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Messungen, gerechtfertigt waren.“ Andererseits stellte die Behörde fest, dass diese Beschränkungen den sehr starken protektionistischen Erwartungen der stationären Augenoptiker in Bezug auf die Essilor-Gruppe entsprechen.

Im Gegensatz zu den Online-Websites könnten diese Augenoptiker nämlich die Erlaubnis erhalten, das Essilor-Logo zu verwenden, wenn sie sich an klare und objektive Regeln halten. Die Autorité habe außerdem festgestellt, dass „Essilor zwar den Online-Verkauf von Korrekturgläsern in Frankreich ablehnt, diese Art von Gläsern aber gleichzeitig im Ausland vertreibt, und zwar sowohl auf seinen eigenen Websites als auch auf Websites Dritter“.

Essilor habe auch die Gewährleistung für Online-Verkäufer eingeschränkt: „Essilor wies in seinen allgemeinen Verkaufsbedingungen darauf hin, dass die Übernahme der Anpassungsgarantie von der Einhaltung eines Messprotokolls durch den Einzelhändler abhängt, das ausschließlich für den Verkauf in Geschäften bestimmt ist. Die Behörde stellte fest, dass bei Nichteinhaltung dieses Protokolls die Verantwortung für den Austausch der Gläser allein beim Einzelhändler lag, was in der Praxis nur die Websites des elektronischen Handels bestrafte.”

Nach Ansicht der Wettbewerbs-Behörde seien diese Praktiken, die in einem von hohen Preisen geprägten Gesundheitssektor auftraten, von gewisser Schwere. „Zwar bieten Online-Verkaufsstellen ein hohes Maß an preislicher Wettbewerbsfähigkeit und entsprechen dem Wunsch der Behörden, eine Vermarktungsmethode zu fördern, die zu niedrigeren Preisen führt, doch könnten die diskriminierenden Handelspraktiken von Essilor dazu beigetragen haben, die Preise für Brillen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung auf einem hohen und steigenden Niveau zu halten.”

 

Quellen: EssilorLuxottica, Autorité de la concurrence

(Übersetzung ohne Gewähr)

 

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