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So reagieren augenoptische Betriebe richtig

Abmahnungen wegen Google Fonts – was tun?

Die Nutzung externer Google Fonts war jahrelang Standard in der Webgestaltung, verstößt nun gegen geltende DSGVO-Richtlinien. Abmahn-Anwälte wittern schnelles Geld. Auch Augenoptiker haben Schadensersatz-Forderungen erhalten. Yannick Fetsch von der Agentur Rocktician erklärt, was zu tun ist.

Rocktician: Yannick Fetsch, zu Abmahnungen bei Google Fonts
Yannick Fetsch von der Agentur Rocktician weiß Rat, was Augenoptiker bei Abmahnungen zu Google Fonts tun können (Bild: Rocktician)

Verstoßen Google Fonts gegen die DSGVO?

Die aktuell stattfindenden Abmahnungen sind im Grundsatz richtig: Denn Google Fonts, die nachladend eingebunden sind, verstoßen eindeutig gegen die geltende DSGVO. Hierzu gibt es bereits entsprechende Urteile. „Nachladend“ bedeutet, dass die auf der Website genutzten Schriftarten nicht auf der Website selbst gespeichert sind, sondern von externen Google-Servern auf die Seite geladen werden, sobald ein Nutzer sie aufruft. Das klingt zwar umständlich, war aber aus diversen Gründen viele Jahre ein sinnvoller Standard im Webdesign. Weltweit sind Millionen von Websites so aufgebaut.

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Mittlerweile ist jedoch bekannt, dass über diese Art der externen Einbindung nicht nur die Schrift von den Google-Servern auf das Endgerät des Nutzers geladen werden, sondern eben auch umgekehrt Nutzerdaten (z. B. IP-Adressen) an Google-Server in den USA gesendet werden. Die verwendeten Cookies kann der Nutzer erstens gar nicht abbestellen, denn die Website würde dann keine Schriften mehr anzeigen und wäre nutzlos. Zweitens stellt der Einsatz der Cookies keine technische Notwendigkeit dar.

Was jahrelang in Ordnung war, ist nun also verboten. Dieser Vorgang ist richtig, denn derartige Cookies sind schlichtweg unnötig. Dennoch stehen nun etliche Website-Betreiber vor der Frage, wie sie reagieren sollen.

Ich wurde abgemahnt – was tun?

Die gute Nachricht: Da diese Abmahnungen in Massen versendet werden, ist das Risiko auf eine individuelle rechtliche Auseinandersetzung ziemlich gering – z. B., wenn Sie einfach nicht darauf reagieren. Momentan sind vor allem Schreiben von zwei Kanzleien im Umlauf: Kanzlei RAAG und Kanzlei Kilian Lenard. Es ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen deutschlandweit zu Hunderttausenden versendet wurden. In der Regel werden Beträge zwischen 170 und 230 Euro als Schadensersatz gefordert.

Diese Abmahnungen zielen offenkundig darauf ab, dass es immer ein paar Personen gibt, die die geforderte Summe oder Teilsummen begleichen – aus Angst, Unsicherheit oder weil eine Rechtsberatung beim eigenen Anwalt schnell ebenfalls ein paar hundert Euro kosten kann. Wenn auch Ihnen eine solche Abmahnung zugestellt wurde, ist zu empfehlen, nicht zu bezahlen und nicht darauf zu reagieren. Meist wird der Empfänger kein zweites Mal angeschrieben, und die Sache hat sich erledigt.

Sollten Sie dennoch mehrfach angeschrieben worden sein, können Sie mit einem Musterschreiben antworten, das es z. B. vom ZVA gibt. Da bereits Gegenklagen gegen die genannten Kanzleien geführt werden, ist es auch legitim, vorerst gar nichts zu unternehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Abmahnungen selten per Einschreiben versendet werden. Der Absender müsste also nachweisen, dass Sie die Forderung überhaupt erhalten haben, was ihm kaum möglich sein dürfte.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir als Marketing-Agentur natürlich keine verbindliche Rechtsberatung geben können. Da sich das zugrundeliegende Thema sehr dynamisch entwickelt, empfiehlt es sich, auch über die Infos in diesem Text hinaus aktuell auf dem Laufenden zu bleiben.

Sind die Abmahnungen gültig?

Über rechtliche Korrektheit und Gültigkeit der Abmahnungen wird momentan viel diskutiert. Die erwähnten Gegenklagen konnten teilweise bereits Unterlassungserklärungen erzielen. Mit den aktuellen Abmahnungen gibt es zwei Probleme, die sie aus Sicht vieler Rechtsexperten ungültig machen:

  1. Für die Erstellung der Abmahnungen wurden scheinbar Crawler genutzt.
    Crawler sind automatisierte Programme, die das Internet auf bestimmte Merkmale durchsuchen, z. B. eben auf bestimmte Zeilen im Website-Code, die für die Nutzung nachladender Google Fonts stehen. Die besagten Abmahnungen wurden offenbar mithilfe automatisierter Crawler erstellt. Somit wurde die Website wahrscheinlich gar nicht von der in den Abmahnungen genannten Person selbst besucht, lediglich von einem Programm. Und in der Folge kann auch nicht die Rede davon sein, dass Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.
  1. Klagen und Abmahnungen dürfen nicht mit gewinnbringender Absicht erstellt werden.
    Wer gezielt nach Webseiten sucht, die Google Web Fonts verwenden, sich dabei im Klaren ist, dass ggf. eine Datenweitergabe erfolgt und dann zu Zehntausenden oder gar Hunderttausenden Abmahnungen versendet, handelt offenbar nicht im Interesse des Datenschutzes, sondern verfolgt monetäre Ziele. Dies ist aus rechtlicher Sicht zumindest fragwürdig, sehr wahrscheinlich gar unzulässig.

Muss ich meine Website anpassen?

Sie sollten in jedem Fall prüfen, ob Ihre Website betroffen ist. Google macht bisher keine Anstalten, etwas an der Datenweitergabe zu ändern, somit verstoßen Websites mit nachladenden Schriften weiterhin gegen aktuelle Datenschutzbestimmungen. Sofern Ihre Website Google Fonts nachlädt, ist es somit keine Option, das einfach weiterlaufen zu lassen. Denn irgendwann werden Anwälte kommen, welche die Abmahnungen ordentlich umsetzen. Die Briefe lassen sich dann nicht mehr so einfach ignorieren, und es ist davon auszugehen, dass die geforderten Summen deutlich höher als 200 Euro sein werden.

Doch es gibt eine gute Nachricht: Sie müssen nicht Ihre Hausschriftart ändern, die Sie ja wahrscheinlich auch für Logo, Briefpapier und Sonstiges nutzen. Google Fonts können grundsätzlich auch weiterhin verwendet werden. Der Unterschied ist aber, dass diese Schriften nicht mehr extern nachgeladen werden dürfen, sondern direkt auf der jeweiligen Website gespeichert und von dort abgerufen werden müssen. Es ist also ein technischer Umbau nötig.

Wie kann ich meine Website DSGVO-konform gestalten?

Da der Großteil von Google Fonts kostenfrei genutzt werden darf, findet man auch die meisten Schriftarten als Datensatz kostenfrei im Netz. Diesen Datensatz speichern Sie auf Ihrer Website und bauen diese so um, dass die Schriften direkt von Ihrem eigenen Server geladen werden, anstatt von Google. Es werden also genau die gleichen Schriften verwendet wie zuvor, nur die Quelle hat sich geändert. Dadurch werden über die Schriften keine Daten mehr an Google übertragen und aus Sicht des Datenschutzes ist diese Einbindung unbedenklich.

Wie genau man nun eine Website diesbezüglich umbaut, lässt sich in diesem Beitrag leider nicht klären. Ein solcher digitaler Prozess ist schwierig schriftlich zu erläutern und zudem kann das Vorgehen von Website zu Website völlig unterschiedlich sein. Es gibt also keinen pauschal gültigen Weg, der für alle Systeme passt. Bei manchen Websites ist die Anpassung mit speziellen Plugins selbst für Laien gut umsetzbar. Bei anderen Websites – vor allem bei vordefinierten Baukasten-Systemen und älteren Programmierungen – sitzt das Nachladen der Schriften so tief im Code, dass es selbst für Fachleute schwierig ist, die Website anzupassen.

Wie kann ich prüfen, ob meine Website DSGVO-konform ist?

Mit wenigen Klicks können Sie hier testen, ob Ihre Website den aktuellen Datenschutz-Anforderungen genügt: www.rocktician.com/check.

 

 

Yannick Fetsch ist studierter Augenoptiker und Gründer von Rocktician in Hamburg. Die Marketing-Agentur unterstützt Optiker und Akustiker im gesamten DACH-Raum in der Außenkommunikation und im digitalen Wandel.

 

Artikel aus der eyebizz 1.2023 (Dezember/Januar)

 

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