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Kleine Fehler können teuer werden

DSGVO-Urteile zum Newsletter-Marketing

Die Aufregung war groß, als die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, im Mai 2018 in Kraft trat, die den Kunden helfen soll nachzuvollziehen, wofür ihre Daten von den Unternehmen verwendet werden. Auch im E-Mail-Marketing ist die DSGVO relevant. Aktuelle Urteile zum Newsletter-Marketing zeigen: Man muss hier sehr aufpassen, sonst kann es teuer werden.

Die DSGVO soll für Sicherheit bei Kundendaten sorgen
Die DSGVO soll für Sicherheit bei Kundendaten sorgen (Foto: Pixabay)

Bis Mitte März 2019 seien über 200.000 Verstöße gemeldet und Bußgelder in Höhe von knapp 56 Millionen Euro verteilt worden (Quelle: Fachblatt Internet World, Stand: 12.3.2019). Wie urteilt die deutsche Rechtsprechung gemäß DSGVO zu bestimmten Aspekten?

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Newsletter-Anmeldung per Checkbox

Grundsätzlich muss der Kunde stets der Verwendung seiner Daten für Werbung per E-Mail zustimmen. Eine Einwilligung via Checkbox ist ausreichend, aber bitte nicht in der Opt-out-Variante, weil hier der Kunde sich aktiv gegen die Anmeldung zum Newsletter entscheidet. Das wiederum laufe der Definition des Begriffes „Einwilligung“ aber entgegen, entschied der Bundesgerichtshof bereits 2008. Vielmehr muss sich der Kunde aktiv für den Erhalt des Newsletter entscheiden. Eine Anmeldung per Opt-In-Lösung sei daher also zwingend nötig.

Bestandskundenwerbung

Ausnahme vom Einwilligungs-Grundsatz sind Bestandskunden. UWG als auch DSGVO sehen hier bei „einem bestehenden Rechtsverhältnis ein berechtigtes Interesse an Direktwerbung“. Dem Kunden Werbung zu ähnlichen Dienstleistungen und Produkten zuzusenden, sei völlig in Ordnung. Ein Rabatt-Gutschein sei dagegen kein „ähnliches Produkt“, da dieser für das ganze Sortiment gelte, urteilte das Landgericht Stuttgart, und darf Bestandskunden ohne Einwilligung zu Werbung nicht gesendet werden.

Unternehmer muss Einwilligung nachweisen

Liegt eine Einwilligung des Kunden nicht vor, kann es bei unterschiedlichen Aussagen leicht zum Rechtsstreit kommen. Gerichte treffen dann ein Beweislastentscheidung, also wer der beiden Parteien seine Aussage nachweisen muss und ob das auch funktioniert hat. Das Landgericht Frankfurt/Main stellte in einem Verfahren zu einer Videonutzung mit einer Kundin im Bild fest, dass in der Regel derjenige in der Beweispflicht ist, für den „der Umstand günstig ist“, also in diesem Fall für den Nutzer/Dienstleister.

Auf das E-Mail-Marketing bezogen muss also der Anbieter den Nachweis erbringen, dass vom Kunden eine Einwilligung vorliegt, und auch dokumentieren, wann diese erfolgte und in welchem Umfang. Bewährt habe sich hier das Double-Opt-In-Verfahren mit dem Versenden einer E-Mail mit Bestätigungslink nach der ersten Zustimmung des Kunden über die Checkbox.

Bewertungsbitten sind Werbung

Der Bundesgerichtshof stellte im vergangenen Herbst fest, dass auch „die Bitte um eine Bewertung nach einem abgeschlossenen Kauf“ unter den Begriff der Werbung falle. Deshalb dürften diese Aufforderungen nur dann verschickt werden, wenn gemäß DSGVO die erforderliche Einwilligung eingeholt wurde, ansonsten drohten Abmahnungen.

Anspruch laut DSGVO auf Schadensersatz

Im Falle von unerlaubt gesendeter E-Mail-Werbung kann der Kunde nach der DSGVO Schadenersatz fordern. Das Amtsgericht Diez entschied über eine Forderung eines Klägers von 500 Euro (statt der vom Versender gezahlten 50 Euro), dass diese zu hoch sei. Und: Eine einmalige E-Mail könne als Bagatelle betrachtet werden und sei für den Kläger „keine nennenswerte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen“, also gar keine Zahlung von Schadenersatz nötig.

 

Quelle: Mailingwork

 

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