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Mindestlohnerhöhung, Aufzeichnungspflicht u.v.m.

Minijob: Neue Regelungen 2017

Für 2017 müssen Arbeitgeber bezüglich Minijob einige neue Regelungen beachten. Mindestlohn oder Aufzeichnungspflicht der Betriebe sind nur einige Punkte, die hier wichtig sind.

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Foto: Pixabay

Was ist 2017 zu beachten?

– Seit Anfang des Jahres gelten neue Mindestlöhne, die auch bei den Minijobbern greifen (geringfügig Beschäftigte). Betriebe müssen hier ihrer Aufzeichnungspflicht nachkommen und Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festhalten und mindestens zwei Jahre aufbewahren. Besonders wichtig wird dieser Nachweis als Absicherung beim Finanzamt, wenn der Minijobber ein Angehöriger des Inhabers ist.

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– Lässt sich ein geringfügig Beschäftigter nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, behält der Arbeitgeber vom Gehalt den Arbeitnehmeranteil ein und führt diesen an die Minijob-Zentrale ab (3,7 Prozent).

– Arbeitgeber müssen für ihren Minijobber Pauschalabgaben von 30 Prozent abführen. Darüber hinaus sind auch noch bestimmte Umlagen für die Lohnfortzahlung an die Minijob-Zentrale fällig. Zwei davon sind 2017 gesunken: die U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen (von 1,00 auf 0,90 Prozent) und die U3 für Insolvenzgeld (von 0,12 auf 0,09 Prozent).

– Bei Minijobs liegt der Monatslohn bei 450 Euro. Entscheidend ist dabei die Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Bei einem gelegentlichen und nicht vorhersehbaren Überschreiten der Arbeitslohngrenze (drei mal im Jahr) ist noch keine Versicherungspflicht angezeigt.

– Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro müssen auch die Arbeitszeiten von Seiten des Betriebs angepasst sprich reduziert werden.

– Mit dem neuen Flexirentengesetz können Altersvollrentner ihre Rente erhöhen, in dem sie Beiträge aus ihrem Minijob in die Rentenversicherung einzahlen.

Wie schon eingangs erwähnt, sind Finanzämter beim Beschäftigen von Angehörigen besonders wachsam. Das gilt auch insbesondere, wenn es sich bei dem Minijobber um den Ehepartner handelt. Voraussetzungen sind dafür ein tatsächlicher Bedarf für die Arbeitskraft, die nachweisliche Erbringung der Arbeitsleistung, aber auch der Arbeitgeberpflichten und die Festlegung der üblichen Konditionen wie mit fremden Minijobbern auch.

Firmenwagen statt Minijob-Gehalt

Der Minijobber kann statt Geld tatsächlich auch einen Dienstwagen mit einem geldwerten Vorteil von bis zu 450 Euro im Monat zur Verfügung gestellt bekommen. Diese nicht ganz übliche Gehaltsvereinbarung muss vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden, sofern es sich nicht um nahe Angehörige handelt.

Allerdings ist hier zu beachten, dass das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen diesbezüglich noch nicht von allen Finanzämtern anerkannt wird; der Bundesfinanzhof hat nun in einem Revisionsverfahren das letzte Wort. Bis dahin gilt: gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen, einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen und: Tee trinken.

 

Lesen Sie hier den Artikel der Deutschen Handwerkszeitung

 

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