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Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Urteil: Keine Werbung mit geschenkten Brillen

Im April hatte Pro Optik in einer Aktion angeboten, Arzt- und Pflegepersonal für ihren besonderen Corona-Einsatz eine neue Korrektionsbrille zu schenken, beendete diese aber kurze Zeit wieder. Jetzt erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart die Bewerbung von Brillen-Geschenken für unzulässig.

Brillen-Geschenke für Angehörige bestimmter Berufsgruppen zu bewerben, verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz, hieß es in der Begründung des OLG Stuttgarts. Das Versprechen der Optikkette, „Wir schenken Ihnen eine neue Brille inklusive Gläsern“ an Pflegerinnen, Pflegern, Ärztinnen und Ärzten, sei eine unzulässige Zugabe gem. § 7 HWG. Zudem habe auch eine nicht erlaubte Produktwerbung vorgelegen, da die Gratisbrille nur für bestimmte Kollektionen und Gläser einer bestimmten Marke gelte.

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Von der „Werbegabe“ gehe außerdem die Gefahr einer „unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten“ aus, heißt es weiter. So könnte sich jemand für die Leistung einer kostenlosen Brillenfassung und Gläsern entscheiden, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit dort weitere Brillen, wie z.B. eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.

Brillen-Geschenke unzulässig - Aktion Pro Optik
Brillen-Geschenke sind laut OLG Stuttgart unzulässig: um diese Aktion von Pro Optik ging es (Bild: Pro Optik)

Augenoptiker oder Hörgeräte-Akustiker, die eine „kostenlose Abgabe“ von Medizinprodukten als Werbeaktion planen, sollten sich vorher unbedingt beraten lassen, um keine Probleme aufgrund der Bewerbung einer unzulässigen Zugabe zu bekommen.

 

Aktenzeichen 2 W 23/20 vom 6. August 2020, OLG Stuttgart

 

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