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Anspruch auf die Sonderzahlung und mögliche Alternativen

Was Sie zum Urlaubsgeld wissen sollten

Bekommen Sie Urlaubsgeld? Dann gehören Sie zur glücklicheren Hälfte der Arbeitnehmer, denn nicht jeder darf sich über diese Sonderleistung freuen. Wer hat Anspruch, welche Ausnahmen gibt es und welche Alternativen?

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Urlaubsgeld als zusätzliche Sonderzahlung erhält in Deutschland nicht einmal mehr die Hälfte der Arbeitnehmer. Nur 41 Prozent aller Beschäftigten bekommen einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zur Urlaubskasse, wie eine Umfrage des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung ergab.

Männer bekämen übrigens häufiger Urlaubsgeld (49 Prozent) als Frauen (35 Prozent), wie das Jobportal Monster.de angibt. Im Westen falle demnach der Anteil höher aus (47 Prozent) als im Osten (27 Prozent). Außerdem gebe es in Kleinbetrieben unter 100 Beschäftigten seltener Urlaubsgeld (33 Prozent) als in größeren Betrieben über 500 Beschäftigte (57 Prozent). Und von den geringer Verdienenden (1.000 bis 2.000 €) erhielten noch 29 Prozent diese Sonderzahlung, bei den besser Verdienenden (5.000 bis 6.000 €) sei es dagegen die Hälfte (52 Prozent).

Ohne Tarifbindung eher kein Urlaubsgeld üblich

Da etliche Handwerke nicht tarifgebunden sind – auch nicht die Augenoptik – und laut WSI Urlaubsgeld eher bei geltenden Tarifverträgen (61 Prozent gegenüber 32 Prozent ohne) gezahlt werde, liegt die Vermutung nahe, dass im Handwerk die Zahl der Beschäftigten mit dieser Sonderzahlung noch unter den 41 Prozent liegt – genaue Daten gebe es aber weder von ZDH noch von den Handwerkskammern.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld bestehe nicht; entweder sei es im Tarifvertrag enthalten oder – bei fehlender Tarifbindung – es gebe entsprechende Betriebsvereinbarungen bzw. Regelungen im Arbeitsvertrag. Dennoch kann ein Anspruch entstehen: Wenn dreimal hintereinander eine solche Sonderzahlung ohne Vorbehalt des Arbeitgebers erfolgte, dann handele es sich um eine sogenannte „betriebliche Übung“ und damit um einen Regelfall.

Generell gilt auch: Urlaubsgeld gibt es entweder für alle oder für keinen Mitarbeiter eines Betriebes.

Urlaubsgeld ist nicht zu verwechseln mit Urlaubsentgelt. Während ersteres eine Sonderleistung darstellt, beschreibt der zweite Begriff einfach nur die Lohnfortzahlung während des Urlaubs – und darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Steuerfreie Alternative: Erholungsbeihilfe

Die nachteilige Versteuerung des Urlaubsgeldes lasse sich übrigens umgehen, wenn man dem Arbeitnehmer stattdessen eine sogenannte Erholungsbeihilfe zukommen lässt (§40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Beträge in festgelegter Höhe können sich zum Beispiel bei einer vierköpfigen Familie auf 364 Euro summieren. Wenn der Chef dann noch Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer übernimmt, entfallen die Sozialabgaben – und man hat brutto für netto.

 

Quellen: Deutsche Handwerkszeitung, Monster.de

 

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