Mehrwertsteuer-Senkung: Geschätzter Rückgang der Preise um 1,6 Prozent
von Redaktion,
Die vom Bundeskabinett zur Stärkung der Binnennachfrage infolge der Coronavirus-Pandemie beschlossene Mehrwertsteuer-Senkung von 19% auf 16% beziehungsweise von 7% auf 5% wird bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucher einen Rückgang um rein rechnerisch 1,6% ausmachen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Weitergabe ist aber nicht verpflichtend.
Mehrwertsteuer-Senkung wirkt sich unterschiedlich aus
Die Steueränderungen wirkten sich jedoch nicht auf alle Waren und Dienstleistungen des Warenkorbs der Verbraucherpreisstatistik gleichermaßen aus. Rund 70% der im Warenkorb enthaltenen Güter sind mit dem vollen Steuersatz (19%) oder dem ermäßigten Steuersatz (7%) behaftet. Dagegen sind rund 30% der Güter von der Mehrwertsteuer-Pflicht befreit.
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Deshalb werde sich die bis Ende des Jahres befristete Mehrwertsteuer-Senkung auf die einzelnen Gütergruppen unterschiedlich auswirken. Beispielweise haben die Steuersenkungen einen Einfluss auf Nahrungsmittel (vorrangig 7%) und Bekleidung (19%). Wohnungsmieten, die einen hohen Anteil an den Verbrauchsausgaben haben, sind hingegen nicht betroffen. (Quelle: Statistisches Bundesamt)
Und in der Augenoptik?
Grundsätzlich ausschlaggebend für die Wahl des Mehrwertsteuer-Satzes sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung, also beim Augenoptiker, wenn dem Kunden z.B. die Korrektionsbrille oder die Kontaktlinsen ausgehändigt werden und diesem somit „die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird“. Bei Versand der Ware gilt das Aufgabe-Datum des Päckchens. Unerheblich seien dagegen Zeitpunkt der Messung, Bestellung, Rechnungsdatum oder -bezahlung.
Die komplette Weitergabe dieser Mehrwertsteuer-Senkung ist nicht gesetzlich verordnet, also kein Muss. Die Optikkette Apollo hatte Mitte Juni in einer Pressemeldung angekündigt, die Mehrwertsteuer-Senkung innerhalb des Konjunkturpaketes ab 1. Juli an seine Kunden weitergeben zu wollen.
Rabattabzug direkt an der Kasse möglich
Der Aufwand für die Änderungen in der EDV und im Kassenbereich dürfte enorm sein und zusätzliche Kosten verursachen. Da sorgt diese Mitteilung einer unbürokratischen Umsetzung sicher für Erleichterung: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden kann. Maßstab hierfür ist die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das BMWi innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen. Hierüber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Schreiben die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder informiert.“