Gute Nachrichten für Streber: Die Leistungen des Aufstiegs-BAföG (Meistwer-BAföG) werden zum 01. August deutlich angehoben. Der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag wird von 50 aus 100 Prozent Vollzuschuss steigen, die Leistungen zum Lebensunterhalt müssen demnach nicht mehr zurückgezahlt werden. Das Gleiche gilt für spätere Gründer; wer ausbildet oder Vollzeitkräfte einstellt, muss die Förderung künftig nicht mehr zurückzahlen.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
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Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.
Sie können ausnahmsweise auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn Sie die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt haben. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.